§ 1 – Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und normal normal tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; normal normal b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht. (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Kurz erklärt
- Das Gesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit.
- Waffen sind Schusswaffen und ähnliche Gegenstände, die zur Verletzung oder Abwehr von Menschen geeignet sind.
- Der Umgang mit Waffen umfasst Erwerb, Besitz, Überlassung, Führung, Transport, Nutzung, Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung und Handel.
- Auch das Unbrauchbarmachen einer Schusswaffe zählt zum Umgang mit Waffen.
- Begriffe und Klassifizierungen von Waffen und Munition sind in einer speziellen Anlage des Gesetzes definiert.